Geçtiğimiz ay, 22 Mart 2015 günü son yapılan genel kurul toplantısında, derneğimizin adının değiştirilmesine yönelik üyelerimizin arasında yapılan oylama ile “Almanya Zonguldak” ibaresi yerine Avrupa Zonguldaklılar olarak oybirliği ile kabul edilmiştir.
Derneğimizin resmi web sitesinin adı:
Avrupa Zonguldaklılar Kültür ve Dayanışma Derneği
olarak değiştirilmiştir. İsim değişikliği yazışmalara da yansıyacaktır.
Üyelerimize ve kamuoyuna saygı
ile duyrulur.
Yönetim Kurulu
Zonguldak Kultur und Solidaritätsverein e.V.Europa Avrupa Zonguldaklilar Kültür ve Dayanisma Dernegi Bickernstr. 166 ● 45889 Gelsenkırchen ● Tel.: 0209 / 880 57 65 ● Fax: 0209 / 157 40 10 E-Mail:info@zonguldaklilar.org ● Web: www.zonguldaklilar.org |
SATZUNG
§ 1) Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „“Zonguldak Kultur und Solidaritätsverein e.V.EUROPA“
Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.
Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister einzutragen.
§ 2) Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, der Jugendhilfe, der Kultur,
der Völkerverständigung, der Jugendpflege und Jugendfürsorge, die Förderung internationaler
Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Förderung der gegenseitigen Hilfe, der Integration der Türken in Deutschland und Vertiefung der deutsch-türkischen Freundschaft, der Pflege der türkischen Kultur und Tradition, der Beseitigung bestehender sozialer Probleme der Türken, der Gegenseitigen Unterstützung in Fragen der Erziehung und dem Leben mit Kindern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
2.1) Unterstützung, Verfestigung und Erweiterung der Sozialen Aktivitäten unter den Mitbürgerinnen und Mitbürgern aus / in der Türkei.
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Unterstützung der Aktivitäten zur Erhaltung des friedlichen Miteinanders leben sowie kulturelle Zusammenarbeit und Ausweitung der freundschaftlichen Aktivitäten zwischen den ausländischen und deutschen Gesellschaftsgruppen.
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Aktivitäten im Jugend- und Bildungsbereich, sowie in der Altenpflege.
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Vertretung der sozialen und kulturellen Belange der Vereinsmitglieder, insbesondere Beitragung zur Lösung deren Probleme
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Durchführung von Kurzen im Bildungs-, kulturellen- bzw. Sprachlichen Bereich.
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Dialog mit den Institutionen, Gesellschaftsgruppen und Vertretungen aus der Türkei, Zusammenarbeit insbesondere mit den Hochschulen , Sportvereinen, Religiösen Verbänden und Vertretungen, mit den Krankenhäusern in der Türkei sowie auf der Ebene Wirtschaft.
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Zusammenarbeit und Unterstützung andere Vereine, die gleiche Zielverfolgung haben.
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Der Verein kann Abteilungen bilden im Musik, Sport, Folklore, Jugend, Frauen, Senioren sowie Selbständige Bereichen.
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Der Sport Abteilung (Arten) muss sich in einem zuständigen Bund anschließen.
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Förderung und Unterstützung von begabten und finanziell schwächeren Schülern.
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Finanzielle Unterstützung von mittellosen älteren Menschen.
Der Verein ist Politisch unabhängig.
Politische Bestätigungen innerhalb des Vereins sind nicht Gestattet.
In diesem Sinne kann sich der Verein durch Beschluss des Vorstandes an einem Dachverband anschließen.
§ 3) Gemeinnützigkeit
Der erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es bedarf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4) Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5) Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
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Mitglied der Vereins kann werden der die in der Satzung aufgeführten Mitgliedspflichten anerkennt.
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Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit Stimmenmehrheit.
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Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
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Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
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Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet allein der Vorstand.
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Die Ehrenmitglieder haben weder Rechte noch Pflichten.
§ 6) Rechts- und Ordnungsmaßnahmen
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Anlässe für Ordnungsmaßnahmen des Vereines sind:
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Verletzung von Mitgliederpflichten, §8
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Bei grober Verletzung oder Beschädigung des Vereinseigenen Vermögens,
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Wegen unehrenhafter Handlungen,
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Bei grobem Verstoß gegen die Satzung,
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Bei Schädigung des Ansehen des Vereins,
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Wer gegen das Interesse des Vereins handelt,
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Gegenüber dem Verein eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt,
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Gegen die Hausordnung verstößt,
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Verein schädigendes Verhalten,
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Zuwiderhandlung gegen die Vereinsziele.
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Als Ordnungsmittel sind:
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Ermahnung oder Verwarnung,
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Geldstrafe
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zeitweiliger Ausschluss von der Benutzung der Vereinseinrichtungen,
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zeitweiliger Ausschluss von der Teilnahme an Veranstaltungen,
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Verlust eines Vereinsamtes,
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Zeitweilige oder auch dauernde Nichtwählbarkeit,
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Zeitweiliger oder auch dauernde Entzug des Stimmrechts,
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Ruhen der Mitgliedschaft,
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Ausschluss aus dem Verein,
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Zusätzlich mit Wirkung nach Beendigung der Mitgliedschaft:
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Betretungsverbot der Anlagen des Vereins.
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Das für das vereinsrechtliche Bestrafungsverfahren zuständige Organ ist der Vorstand. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des leitenden Vorstandsmitgliedes der Satzung den Ausschlag.
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Vor der Verhängung der Maßnahme ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über die Maßnahme ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen.
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Gegen die Maßnahme kann das Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von einem Monat ab dem Zugang des Einspruchs die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über die Maßnahme einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Beschluss des Vorstandes wirkungslos. Versäumt das betroffene Mitglied die in der Satzung festgesetzte Fristen ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 7) Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet:
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mit dem Tod des Mitgliedes,
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durch freiwilligen Austritt,
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durch Streichung von der Mitgliederliste,
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durch Ausschluss aus dem Verein.
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Freiwilliger Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss des Jahresendes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monat zulässig.
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Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des Mahnschreibens ein Monat vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu benachrichtigen.
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Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt beim Vergehen gegen die unter §6 Abs. 1 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen.
§ 8) Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbereiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
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Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen.
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Alle Mitglieder haben das Recht, auf Mitgestaltung der Geschicke des Vereins durch Teilnahme an den Aussprachen und Abstimmung in der Mitgliederversammlung.
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Alle Mitglieder haben das Recht, auf Gleichbehandlung.
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Alle Mitglieder haben das Recht, zusammen mit weiteren Vereinsmitgliedern die Berufung der Mitgliederversammlung zu verlangen.
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Die Mitglieder sind verpflichtet,
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die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
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das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
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den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,
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die dem Vorstand auferlegte Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen,
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die Hausordnung zu beachten,
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die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört anzuerkennen und zu achten,
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Treuepflicht.
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§ 9) Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich zu entrichten. Die Höhe der Beiträge ist wie folgt:
Mitglieder 60,00 € / Jahr
Schüler und Studenten 30,00 € / Jahr
Arbeitslose und Rentner 30,00 € / Jahr
Hausfrauen 30,00 € / Jahr
Ehrenmitglieder 00,00 € / Jahr
Die Beiträge können halb- oder ganzjährig geleistet werden.
§ 10) Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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Der Vorstand,
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Die Mitgliederversammlung,
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Der Wahlkommission,
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Der Kontrollbeirat
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Diziplinarkomission
§ 11) der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
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dem 1. Vorsitzenden,
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dem 2. Vorsitzenden,
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dem Schriftführer,
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dem Kassierer.
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- Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen das bis zu fünf Beisitzer gewählt werden die nicht vertretungsberechtigt sind.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
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Der Vorstand führt Buch über das Vereinseigentum.
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Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandmitgliedes.
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Der Schriftführer ist zuständig für den Schriftverkehr und bei der Durchführung von Tätigkeiten führt er ein Buch.
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Der 2.Vorsitzender hilft dem ersten Vorsitzenden beider Durchführung seiner Aufgaben. Im Verhinderungsfall des ersten Vorsitzenden übernimmt er seine Aufgaben.
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Der erste Vorsitzende ist verantwortlich vom Vorstand, von der Mitgliederversammlung, von den Tätigkeiten. Er leitet und überwacht die Tätigkeiten. Er kontrolliert die Aufgaben der Vorstandsmitglieder.
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Der Vorstandvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung Gewählt.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung beim einer mehr als ein Kandidiert ist in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstandgewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
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Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
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Der Vorstand insgesamt bzw. eines seiner Mitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen die jederzeit aber mindestens einmal im Monat vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden berufen werden. Die Einladung hat in der Regel 14 Tage vorher Schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 1 Tag bei telefonischer Bekanntgabe.
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Vereinsvorsitzender kann nur werden, wer seit mindestens 48 Monaten Mitglied im Verein, oder Gründungsmitglied ist. Die Vorstandssitzung wird vom ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden im Verhinderungsfall vom beiden vom Schriftführer oder Kassierer geleitet.
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Mitglied des Vorstandes kann nur werden, der seit 24 Monaten Mitglied im Verein ist, oder Gründungsmitglied ist.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leitenden Vorstandsmitgliedes der Satzung den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied das dreimal nach schriftlicher Einladung ohne besonders wichtigen Grund nicht zur Versammlung erscheint kann vom Vorstand abgewählt werden.
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Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 12) Die Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung sind alle 24 Monate, durch den Vorstand einzuberufen.
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Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag an, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitglied Anschrift zur Post gegeben worden ist. (Poststempel).
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Der Vorstandskandidat/in soll vor eine Woche der Mitgliederversammlung an den Vorstand schriftlich seiner Kandidatur mit Vorstandsmitglieder Liste mitzuteilen.
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Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dieses im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
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Die Mitglieder keine offene Mitgliedsbeitrag haben eine Stimme und die Vereine haben zwei Stimmen (zwei Vorstandsmitglieder).
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Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe eines Grundes beantragt.
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Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit der Stimmen von der Anwesenden Stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen eine Woche, eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist an diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 13) Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Wahl der Wahlkommission.
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Entgegennahme des Jahres und Kassenberichts des Vorstands.
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Entgegennahme des Jahresbericht des Kontrollbeirates
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Entlastung des gesamten Vorstandes.
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Wahl des neuen Vorstandes.
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Aufstellung des Haushaltplanes.
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
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Entscheidung über die Eingereichten Anträge.
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
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Beitragshöhe
§ 14) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende.
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Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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Stimmenberechtigt ist, wer seit mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung dem Verein beigetreten ist oder Gründungsmitglied ist und seiner Beitragspflicht nachgekommen ist. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
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Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmungen, mittels Handzeichen.
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Bewerben sich mehr als zwei Personen für das Amt des Vereinsvorsitzenden und erreicht keine
Die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit so findet ein dritter
Wahlgang statt, Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen
Auf sich vereinen kann. Ergibt der dritte Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet die Stichwahl.
§ 15) Die Wahlkommission
1. Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie überwacht die Wahlen zum Vorstand.
Die drei Mitglieder wählen aus ihrer Reihe einen Vorsitzenden.
2. Die Wahlkommission wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung von den Mitgliedern
gewählt.
3. Die Wahlkommission führt und leitet die Wahlen nach den Bestimmungen in der Satzung.
§ 16) Der Kontrollbeirat
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Der Kontrollbeirat besteht aus drei Mitgliedern.
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In den Kontrollbeirat kann kein Vorstandsmitglied gewählt werden.
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Der Kontrollbeirat hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit auf seine Richtigkeit zu überprüfen.
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Der Kontrollbeirat hat das Recht, beim Vergehen gegen die §6 Abs. 1 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen Mitgliederversammlung einzuberufen.
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Die Beschlüsse des Kontrollbeirates sind Schriftlich abzufassen.
§ 17 Disziplinarkommission
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Die Disziplinarkommission des Vereins ist zuständig für Verfehlungen der Mitglieder des Vereins.
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Disziplinarsachen sind Verstöße
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gegen die Satzungsordnung des Vereins
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gegen die veröffentlichen des Vorstandssitzung besprochenen nicht veröffentlichen TOP (Tages Ordnung Punkt).
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gegen die Bestimmungen und Vorschriften der Zonguldak Kultur und Solidaritätsverein
e.V.Europa.
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gegen die Ehre und das Ansehen aller mit dem Zonguldak Kultur und Solidaritätsverein e.V. Europa befassten Mitglieder. Disziplinarsachen sind auch die Nichtzahlung von Geldstrafen, Ordnungsgeldern oder Verfahrenskosten.
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Die Disziplinarkommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss des Zonguldak Kultur und Solidaritätsverein e.V.Europa angehören dürfen. Ein Mitglied und ein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Bei der Verhinderung eines ständigen Mitgliedes tritt ein Stellvertreter in alphabetischer Reihenfolge der Namen ein.
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Die Mitglieder der Disziplinarkommission und ihre Stellvertreter werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
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Die Mitglieder der Disziplinarkommission entscheiden selbständig und unabhängig mit Stimmenmehrheit.
§ 18 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
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Die Beschlüsse des Vorstandes, des Kontrollbeirates, der Wahlkommission und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
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Über jede Sitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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Für die Erstellung der Protokolle gem. Ziffer 1 und 2 ist der Schriftführer zuständig. In Falle seiner Verhinderung zweiter Vorsitzender.
§ 19 Satzungsänderung
Die Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
§ 20 Vereinsauflösung
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Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
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Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand.
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Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, an das Deutsches Rotes Kreuz Verband der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Bankverbindung: Sparkasse Gelsenkirchen ● Kto-Nr. 0117 017 825 ● BLZ 420 500 01
Amtsgericht Gelsenkirchen VR 1534 ● Finanzamt GE-Süd St-Nr. 319/5924/0717